Ministerium für Integration erleichtert Einbürgerungen

Veröffentlicht am 07.02.2012 in Landespolitik

Das Ministerium für Integration hat mit einer Reihe von Erlassen die Verwaltungspraxis im Staatsangehörigkeitsrecht einbürgerungsfreundlicher gestaltet. „Entsprechend dem Koalitionsvertrag sollen Einbürgerungen erleichtert und die Verfahren insgesamt vereinfacht und beschleunigt werden. Das setzen wir nun schrittweise um“, sagte Ministerin Bilkay Öney in Stuttgart. Neben der Abschaffung des Gesprächsleitfadens sind bislang folgende Veränderungen erfolgt, die vor kurzem in Kraft getreten sind.

Mehr Fälle der Hinnahme von Mehrstaatigkeit

Bereits früh hat das Ministerium für Integration mit der Überprüfung und Anpassung der sogenannten Ländererlasse begonnen. Das Land bewertet in mehr ausländischen Staaten als bisher die Entlassungsbedingungen als unzumutbar und nimmt deshalb in diesen Fällen Mehrstaatigkeit hin. „Wir verzichten zum Beispiel bei irakischen Staatsangehörigen mittlerweile auf die Durchführung der langen und schwierigen Verfahren zur Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit“, so Öney.

In dieselbe Richtung geht eine Erleichterung für junge ausländische Wehrpflichtige. Viele ausländische Staaten verlangen grundsätzlich, dass ihre Staatsbürger den Wehrdienst ableisten, bevor sie diese aus der ausländischen Staatsbürgerschaft entlassen. Öney: „Kommt eine Zurückstellung vom Wehrdienst nicht in Betracht, muten wir Ausländern ab der zweiten Generation diese Entlassungsbedingung nicht mehr zu.“ Die Einbürgerung sei dann auch ohne Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich. Damit trage das Ministerium dem hohen Maß an Integration von hier geborenen oder aufgewachsenen Ausländern ab der zweiten Generation Rechnung.

Erleichterung für ältere Personen

Das deutsche Einbürgerungsrecht verlangt von den Bewerbern grundsätzlich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in mündlicher und schriftlicher Form. Für langjährig in Deutschland lebende Ältere, die in der Regel bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, ergeben sich allerdings andere Integrationserfordernisse als für Erwerbspersonen. Deshalb soll diesem Personenkreis im Rahmen der Ermessenseinbürgerungen eine schriftliche Sprachprüfung nicht mehr zugemutet werden. Einbürgerungsbewerber, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jahren rechtmäßig im Inland leben, müssen für die Ermessenseinbürgerung keine schriftlichen Sprachkenntnisse mehr nachweisen. „Es reicht aus, wenn sie sich solche Menschen ohne nennenswerte Probleme in deutscher Sprache mündlich verständigen können“, sagte Ministerin Öney.

Verfahrensbeschleunigung bei der Einbürgerung anerkannter Flüchtlinge

Bisher war in Baden-Württemberg vorgegeben, dass die Einbürgerungsbehörden grundsätzlich bei allen Einbürgerungsverfahren anerkannter Flüchtlinge und Asylberechtigter beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anfragen, ob die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch Bestand hat. Hintergrund der oft zeitaufwändigen Prüfung ist, dass nur anerkannte Flüchtlinge immer unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden können, Personen ohne Flüchtlingseigenschaft dagegen nicht ohne Weiteres. In Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern müssen nun die Einbürgerungsbehörden beim BAMF nur noch dann anfragen, wenn nicht bereits aus anderen Gründen Mehrstaatigkeit hinzunehmen ist. „Wir gehen davon aus, dass hierdurch eine Beschleunigung der Einbürgerungsverfahren von anerkannten Flüchtlingen erzielt wird“, so Öney.

Quelle: Ministerium für Integration Baden-Württemberg

Homepage SPD Rhein-Neckar

Kommentare

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RE: Entlassung von der irakischen Staatangehörigkeit

Lieber Ali, so verstehe ich es; aber bitte wende Dich doch direkt an das Ministerium für Integration, dort kann man Dir hoffentlich kompetent helfen: buergerreferent@intm.bwl.de Herzlich, Christian

Autor: Christian Soeder, Datum: 08.02.2012, 11:44 Uhr


Entlassung von der irakischen Staatangehörigkeit

Hallo zusammen, ich bin iraker (kein Asyl) und ich habe den Anspruch auf Deutsch einzubürgen aufgrund meine Aufenthaltes und Arbeit in Deutschland seit 8 jahre. Laut der Artikel: „Wir verzichten zum Beispiel bei irakischen Staatsangehörigen mittlerweile auf die Durchführung der langen und schwierigen Verfahren zur Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit“, so Öney. d.h. bei der irakern könnte man jetzt, ohne die entlassung von der bisherigen irakischern Staatangehörigkeit, einbürgen lassen? is das richtig? VG

Autor: Ali, Datum: 08.02.2012, 11:41 Uhr


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