Ungleichbehandlung von Habit und Kopftuch

Veröffentlicht am 13.07.2006 in Landespolitik

Ute Vogt: "Wenn das generelle Kopftuchverbot um einen Erlaubnisvorbehalt ergänzt wird, können die Nonnen im Habit weiter unterrichten"

Ungleichbehandlung von Habit und Kopftuch schon vom Bundesverwaltungsgericht moniert

Als Konsequenz aus dem sog. "Kopftuchurteil" des Stuttgarter Verwaltungsgerichts regt die SPD- Landtagsfraktion eine Ergänzung des baden- württembergischen Schulgesetzes an.

Das generelle Verbot des Kopftuches bei Lehrerinnen an öffentlichen Schulen solle um einen Erlaubnisvorbehalt erweitert werden. Dann könnten unter strengen Voraussetzungen im Einzelfall religiöse Bekundungen, wie etwa das Tragen des Nonnenhabits, zugelassen werden, so die SPD- Landes- und Fraktionsvorsitzende Ute Vogt. Voraussetzung sei allerdings, dass das Verhalten der Lehrerin erkennen lässt, dass sie die Neutralität in der Schule wahrt und der Frieden in der Schule nicht gefährdet oder gestört wird.

Da das Stuttgarter Verwaltungsgericht nicht das baden- württembergische Schulgesetz selber, wohl aber dessen Handhabung rechtlich beanstandet habe, bleibe der Landesregierung nur eine Alternative, so Vogt: "Entweder sie hält am jetzigen Schulgesetz fest und verbietet dann konsequent auch das Nonnenhabit, oder sie ergänzt das Schulgesetz um einen Erlaubnisvorbehalt und kann dann im Einzelfall religiöse Bekundungen unter klar definierten Voraussetzungen zulassen." Eine jahrelange Prozesshanselei jedoch sei das letzte, was bei diesem Thema weiterhelfe, so Vogt.

Eine Bevorzugung christlicher Symbole werde aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Gericht dulden, so die SPD- Fraktionschefin. Sie wies darauf hin, dass schon das Bundesverwaltungsgericht im Fall Ludin im Juni 2004 eindeutig festgelegt habe, dass eine Privilegierung des Christentums nicht verfassungsgemäß wäre. In ihrem Urteil hätten die Bundesrichter damals die Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Landes, Prof. Kirchhof, zurückgewiesen, das Nonnenhabit im Unterricht sei mit dem baden- württem¬bergischen Schulgesetz (Kopftuchverbot) vereinbar und schreiben in ihrem Urteil:

"Ausnahmen für bestimmte Formen religiös motivierter Kleidung in bestimmten Regionen, wie sie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten (gemeint: des Landes) in der mündlichen Verhandlung in Erwägung gezogen hat, kommen daher nicht in Betracht. (...) Auch materielles Verfassungsrecht stünde dem entgegen, Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Maßstabes der Systemgerechtigkeit und das Gebot der strikten Gleichbehandlung der Religionsgesellschaften und Glaubensgemeinschaften."

Vogt: "Die SPD ist nach wie vor für ein generelles Kopftuchverbot für Lehrerinnen an öffentlichen Schulen. Um dieses Verbot gerichtsfest zu machen, sollte deshalb das Schulgesetz so geändert werden, wie dies der frühere Landtagsvizepräsident und SPD- Rechtsexperte Frieder Birzele der Landesregierung leider vergeblich empfohlen hat."

Helmut Zorell, Pressesprecher

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